WISTRG 1954 – wistrg_1954
§ 1 – Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, normal normal § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, normal normal § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, normal normal § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes normal normal normal arabic begeht, wird mit Freiheits…
§ 2 – Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist, die Versorgung, sei es auch …
§ 3 – Verstöße gegen die Preisregelung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge, normal normal Preisangaben, normal normal Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder normal normal andere der P…
§ 4 – Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs …
§ 5 – Mietpreisüberhöhung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebot…
§ 6 – Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht no…
§ 7 – Einziehung
§ 8 – Abführung des Mehrerlöses
(1) Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 6 einen höheren als den zulässigen Preis erzielt, so ist anzuordnen, daß er den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis (Mehrerlös) an das Land abführt, soweit er ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpf…
§ 9 – Rückerstattung des Mehrerlöses
§ 10 – Selbständige Abführung des Mehrerlöses
(1) Kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht durchgeführt werden, so kann die Abführung oder Rückerstattung des Mehrerlöses selbständig angeordnet werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 8 oder § 9 vorliegen. (2) Ist eine rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz in einem Betrieb begangen wo…
§ 11 – Verfahren
(1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend. (2) Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Me…
§ 12 –
§ 13 – Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
(1) Soweit für Straftaten nach § 1 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht…
§ 14 –
§ 15 –
§ 16 – Verweisungen
Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung, auf dessen § 18 oder auf eine …
§ 17 –
§ 18 –
§ 19 –
§ 21 – Begriffsbestimmung
§ 23 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.…